Die Arbeitgeberkanzlei

Kosten der Einigungsstelle nicht immer vom Arbeitgeber zu tragen

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat ursprünglich vorgesehen, dass die drei Beisitzer auf seiner Seite durch einen Anwalt, einen Gewerkschaftsvertreter und den Betriebsratsvorsitzenden in der Einigungsstelle besetzt würden.

Später benannte der Betriebsrat um den Kostendruck in der Einigungsstelle zu erhöhen dann aber zwei Anwälte und einen Gewerkschaftsvertreter als Beisitzer; der Betriebsratsvorsitzende war dagegen als Verfahrensbevollmächtigter und Berichterstatter für den Betriebsrat tätig.

Das Unternehmen vergütete lediglich einen anwaltlichen Beisitzer und den Gewerkschaftsvertreter: In erster und zweiter Instanz wurde der Klage des nicht vergüteten Anwalts überwiegend stattgegeben, in zweiter Instanz hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung auf und wies zur erneuten Entscheidung an die zweite Instanz zurück. Die Entscheidung stellte auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ab, den das Bundesarbeitsgericht verletzt sah.

Formal komme es für die Auswahlentscheidung des Betriebsrats hinsichtlich der Beisitzer lediglich auf das Vertrauen in die Person und auf eine formal korrekte Beschlussfassung an. Wenn der Beschluss über die Bestellung jedoch für den Beisitzer erkennbar unter einem schwerwiegenden Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gefasst wurde, weil er durch offenkundig sachwidrige Beweggründe motiviert war, dürfe sich der Beisitzer auf die formal wirksame Bestellung nicht berufen.

Offenkundig sachwidrige Gründe können nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dann vorliegen, wenn die Benennung eines externen Sachveständigen dazu dienen sollte, die Kosten der Einigungsstelle zu erhöhen und damit einen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber auszuüben.

Damit wurde ein vom Betriebsrat vorgebrachtes Argument, externe Beisitzer seien „erfahrungsgemäß standfester gegen die Einflussnahme des Arbeitgebers“, nicht anerkannt. Betriebsräte haben nach Auffassung des BAG immer auch betriebliche Belange zu berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht nach Zurückverweisung der Sache entscheiden wird.

BAG Beschl. v. 19.11.2019 – 7 ABR 52/17

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Bei der Besetzung der Einigungsstelle ist daher sorgsam zu prüfen, welche Beisitzer gewählt werden. Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wir sind die Arbeitsrechtsspezialisten für Unternehmen in Kassel und Umgebung und helfen Ihnen gern.

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