Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 7.4.2020 eine Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) erlassen. Die Verordnung ist vorerst bis zum 31.7.2020 befristet.
Danach kann in den Arbeitsbereichen:
die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf acht Stunden werktäglich (48 Stunden wöchentlich) erfolgt;
die tägliche Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf, wobei jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen auszugleichen ist;
die Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig sein, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, wenn der Ersatzruhetag für Sonntagsbeschäftigung innerhalb von acht Wochen gewährt wird (muss spätestens bis zum Außerkrafttreten der Verordnung am 31.7.2020 gewährt worden sein).
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