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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Zahlungspflicht bei weiterer Erkrankung?

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall klagte eine Fachkraft für Altenhilfe auf Entgeltfortzahlung.

Sie war psychisch erkrankt und bezog nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums bis 18. Mai 2017 Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sie sich einer gynäkologischen Operation und beanspruchte vom Arbeitgeber erneut Entgeltfortzahlungsleistungen. Die Gynäkologin hatte ab dem 19. Mai 2017 eine „Ersterkrankung“ bescheinigt. Mit Folgebescheinigungen reichte die Erkrankung bis einschließlich 30. Juni 2017. Im Juli 2017 erbrachte die Klägerin keine Arbeitsleistung, da sie Urlaub nahm und Überstunden ausgeglichen wurden. Im Anschluss begann sie eine Psychotherapie.

Die Klägerin erhielt weder Krankengeld von der Krankenkasse, noch Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Sie verklagte den das Unternehmen.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die psychische Erkrankung beendet war, als die gynäkologische Krankheit hinzu trat. Es führte aus, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich nur für die Dauer von sechs Wochen besteht und diese Beschränkung auch dann bestehen bleibt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzutritt, die ihrerseits wiederum eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben würde. Damit musste das Unternehmen für die weitere Erkrankung keine Entgeltfortzahlung leisten.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18.

Lassen Sie sich beraten. Nicht in jedem Fall sind Entgeltfortzahlungsansprüche gegeben.

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