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Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz keine Haftung für Bauherren

Das Arbeitnehmerentsendegesetz begründet die Bürgenhaftung eines Auftraggebers im Baugewerbe  für Verpflichtungen des Subunternehmers. Die maßgebliche Bestimmung, § 14 lautet wie folgt:

§ 14 Haftung des Auftraggebers

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt)

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 16. Oktober 2019 - 5 AZR 241/18 -, dass ein Unternehmen, dass als bloße Bauherrin tätig ist, nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz* (AEntG unterliegt). Das gericht führt aus, dass der Begriff des Unternehmers im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung in § 1a AEntG aF nach dem vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck einschränkend auszulegen ist und nur Unternehmer erfasst werden, die sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet haben und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedienen.

Nur in diesem Fall ist es gerechtfertigt, dem Unternehmen die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen.

BAG vom 16. Oktober 2019 - 5 AZR 241/18 -

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