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Einigungsstelle muss wirtschaftliche Nachteile bei Entlassungen in Sozialplan nicht vollständig ausgleichen

In einer Entscheidung vom 7.5.2019, 1 ABR 54/17 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Einigungsstellenspruch zu einem Sozialplan wirksam war.

Unternehmen und Betriebsrat hatten eine Einigungsstelle eingesetzt, als ein Betrieb stillgelegt wurde und eine einvernehmliche Vereinbarung eines Sozialplans nicht möglich war. Den Spruch der Einigungsstelle griff der betriebsrat gercihtlich an, da im die Abfindungssummen im Sozialplan zu niedrig waren. Er vertrag die Auffassung, dass durch die Höhe der Abfindungen die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile der Arbeitnehmer nicht ausreichend gemildert würden und  der Sozialplan unterdotiert sei.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung über einen Sozialplan sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten habe. "Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf bemisst sich ausschließlich nach den den Arbeitnehmern entstehenden Nachteilen und nicht nach der Wirtschaftskraft des Unternehmens."

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Sozialplan von der Einigungsstelle ermessensgerecht festgesetzt wurde.

Das BAG führte aus, dass der Sozialplan als  Obergrenze kein größeres Gesamtvolumen des Sozialplans vorsehen dürfe, als selbst für den vollen Ausgleich aller wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer erforderlich ist. Als Untergrenze müsse der Sozialplan mindestens Leistungen vorsehen, die noch als spürbare Milderung der wirtschaftlichen Nachteile angesehen werden könne, da § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eine substantielle Milderung der mit der Betriebsänderung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile verlange.

Im entschiedenen Fall hat es folgende Leistungen als ausreichend substantielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer angesehen:

Altersgruppe bis bis 45,99 Jahre

Abfindungshöhe ca. 3.592,00 Euro brutto (bei einer durchschnittlichen Beschäftigungszeit von 5,82 Jahren, einem durchschnittlichen Gehalt von ca. 4.114,00 Euro brutto und einem Faktor von lediglich 0,15)

Altersgruppe von 46 bis 52,99 Jahre

Abfindungshöhe ca. 27.869,00 Euro brutto (bei einem durchschnittlichen Einkommen  von etwa 4.550,00 Euro und einer durchschnittlichen Beschäftigungszeit von 24,5 Jahren)

Altersgruppe von 53- bis 61 Jahren

Abfindungshöhe ca. 38.016,00 Euro brutto (bei einer durchschnittlichen Beschäftigungszeit von 27 Jahren und einem durchschnittlichen Einkommen von ca. 4.400,00 Euro)

Hinsichtlich der rentennahen Jahrgänge die personell der Gruppe der über 61-Jährigen entsprachen, wurde es als nicht ermessensfehlerhaft angesehen, dass sie vollständig von Abfindungsleistungen ausgenommen wurden.

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 7.5.2019, 1 ABR 54/17

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