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Kündigungsentschluss vor Zugang der Massenentlassungsanzeige macht die Kündigung von Unternehmen nicht unzulässig

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war strittig, ob Kündigungsschreiben bereits vor der Anzeige der Massenentlassung gefertigt werden konnten oder ob abgewartet werden musste, bis die Massenentlassung bei der Agentur angezeigt war. Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht.

Ein Kündigungsentschluss kann bereits dann gefasst werden, bevor die Agentur für Arbeit über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet wird. Eine Massenentlassungsanzeige soll erfolgen, damit sich die Agentur auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen kann. Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die Agentur für Arbeit - anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens - keinen Einfluss nehmen, so das Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - .

Die Kündigung darf allerdings erst dann erfolgen, dh. dem Arbeitnehmer zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB), wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies ist durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) geklärt, so dass keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgte.

Unternehmen können Kündigungen daher vorbereiten, dürfen sie allerdings noch nicht abschicken, solange das Massenentlassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

 

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