In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wirkte der Betriebsrat des Unternehmens bei zahlreichen Anfragen des Arbeitgebers unter anderem auch bei der Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens und bei der Dienstplangestaltung trotz mehrfacher Anfragen des Arbeitgebers nicht mit.
In der Folge machte er Unterlassungsansprüche gegen das Unternehmen wegen Verletzung von betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechten geltend.
Das Bundesarbeitsgericht hielt dies für unbegründet.
Es entschied, dass das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG auch im Verhältnis zwischen Unternehmen und Betriebsrat gilt.
In dem entschiedenen Fall sah es die Vorgehensweise des Betriebsrates als gegen Treu und Glauben verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung und damit als missbräuchlich und unzulässig an.
"Der Geltendmachung des sich aus diesen Verstößen ergebenden allgemeinen Unterlassungsanspruchs aus § 87 Abs. 1 BetrVG steht - ebenso wie dem zu Gunsten des Betriebsrats zu unterstellenden Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG - unter den besonderen Umständen des Streitfalls ausnahmsweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 2 Abs. 1 BetrVG) entgegen", Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12.3.2019, 1 ABR 42/17.
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