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Widerrufsvorschriften für Verbraucher auf arbeitsrechtliche Verträge nicht anwendbar

Die Widerrufsvorschriften der §§ 312 ff. finden keine Anwendung auf arbeitsrechtliche Verträge und dies auch dann nicht, wenn diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden.

Dies entschied jüngst das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag in ihrer Privatwohnung schloss. Aufgrund einer Erkrankung bei Vertragsschluss widerrief sie diesen. Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht erkannte.

Das Widerrufsrecht des § 355 BGB für Verbraucherverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden im Sinne des § 312 Abs.1 iVm § 312g BGB umfasse nach dem gesetzgeberischen Willen nicht den Widerruf von arbeitsrechtlichen Verträgen.

Allerdings ist vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich von beiden Parteien das Gebot fairen Verhandelns zu beachten. Dieses Gebot stellt eine nebenvertragliche Pflicht dar und ist verletzt, wenn eine Partei eine psychische Drucksituation schafft, welche eine freie und überlegte Entscheidung über den Vertragsabschluss erheblich erschwert.

Liegt eine Verletzung dieses Gebots seitens des Unternehmens vor, so ist Schadensersatz zu leisten und der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin so zu stellen, als wäre kein Aufhebungsvertrag geschlossen, was zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 7. November 2017 - 10 Sa 1159/16 -

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