In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich die beklagte Arbeitnehmerin bei der Klägerin als Diplomfinanzwirtin für den Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung beworben. Es kam ein Anstellungsvertrag zustande, indem für den Fall des Nichtantritts des Dienstverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt vorgesehen war.
Die Arbeitnehmerin erhielt ein Arbeitsvertragsangebot eines anderen Arbeitgebers. Zum vereinbarten Dienstantritt kam sie morgens um 08:30 Uhr in die Büroräume der Klägerin und übergab ein Schreiben, indem sie mitteilte, dass sie ihre Arbeitskraft anbiete. Zeitgleich erklärte sie in dem Schreiben die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages und teilte mit, dass sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde.
Hintergrund des Schreibens war, dass die Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen und von diesem nur für den Tag der Briefübergabe von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt war.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel als wirksam angesehen. Die beklagte Arbeitnehmerin hatte die Vertragsstrafe auch zu zahlen, weil sie bei ihrem Erscheinen keinen ernsthaften Leistungswillen hatte und deshalb kein ernsthaftes Leistungsangebot abgegeben hat.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 19.08.2010, 8 AZR 645/09
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