Bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen handelt es um Zulagen für Erschwernisse der Arbeit. Diese sind deshalb nicht pfändbar, solange sie in „üblichem“ Rahmen erfolgen, so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 23.08.2017, Aktenzeichen 10 AZR 859/16.
Geklagt hatte eine Hauspflegerin, die auf einer Sozialstation arbeitete, und in Privatinsolvenz war. An den Treuhänder wurde die pfändbare Vergütung abgeführt und es kam zum Streit über die Pfändbarkeit der Klägerin gezahlten Zuschläge.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen verfassungsgemäß unter besonderem Schutz stehen und dass das Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen Ausgleich für Nachtarbeit vorsieht. Deshalb seien diese Zulagen aufgrund der besonderen Erschwernisse nicht pfändbar.
Bei weiteren Zulagen wie Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeitszulagen besteht weiterhin Pfändbarkeit.
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