Eine Entschädigung nach § 15 Abs.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ist steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Frage einer Diskriminierung als Behinderter wesentlicher Bestandteil des Arbeitsgerichtsprozesses war, jedoch letztlich offen geblieben ist, ob eine Benachteiligung als Behinderter tatsächlich stattgefunden hat. Immer dann, wenn eine in einem Vergleich vereinbarte Entschädigungszahlung nach dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auch eine solche wegen eines immateriellen Schadens ist, bleibt diese steuerfrei, vgl. Finanzgericht Rheinland Pfalz vom 21.03.2017 5 K 1594/17.
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