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Betriebsrat, Schulungskosten: Betriebsratsschulung zum Gesundheitsschutz nicht erforderlich

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über einen Fall zu entscheiden, in dem das gesamte Betriebsratsgremium sowie ein Ersatzmitglied an einer Schulung „Arbeitsschutz-Arbeit menschengerecht gestalten- öffentlich-rechtliche Pflichten des Arbeitsgeber nach dem Arbeitgeberschutzgesetz und Mitbestimmung“ teilnehmen wollte.

Der Arbeitgeber lehnte es ab, die Kosten von insgesamt 9.000,00 € an Seminargebühren, 180,00 € für Teilnahmeunterlagen und 1.200,00 € für Verpflegung zu tragen, der Betriebsrat klagte.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg lehnte die Klage ab. Hierbei stützte es sich darauf, dass die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Seminar nicht erforderlich im Sinne des §37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz gewesen sei. Insbesondere das Ersatzmitglied habe bis zu seinem endgültigen Nachrücken keinen Schulungsanspruch. Auch für die weiteren Betriebsratsmitglieder sei die Schulung nicht erforderlich. Selbst wenn man das Seminar als Grundlagenschulung ansehe, folge daraus nicht, dass die Schulung automatisch erforderlich sei, denn die Vermittlung der Kenntnisse sei nur erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied die Kenntnisse nicht bereits besitze. Zwei der Betriebsratsmitglieder verfügten bereits über die Kenntnisse aus den Seminaren „Arbeits-und Gesundheitsschutz I.-II.“ Aus Sicht des Arbeitsgerichts war daher eine Wiederholung mit einem ähnlichen Thema zur Vertiefung ohne Begründung nicht erforderlich. Hinsichtlich der weiteren Betriebsratsmitglieder hielt es eine Teilnahmen nicht für erforderlich, da der Betriebsrat seine Geschäfte verteilt und einen Ausschuss für Arbeit/Sicherheit gebildet hatte, dem diese Betriebsratsmitglieder nicht angehörten. Es fehlte daher auch bei den weiteren Betriebsratsmitgliedern an der Erforderlichkeit der Schulung.

Bevor sie Betriebsratsschulungen genehmigen prüfen sie daher sorgfältig, ob tatsächlich ein Schulungsbedarf besteht.

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