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Verzugskostenpauschale findet im Arbeitsrecht keine Anwendung

Seit dem Jahr 2016 gibt es im BGB eine Regelung, nach der bei Verzug eines Schuldners, der kein Arbeitgeber ist, Anspruch Zahlung einer Strafpauschale in Höhe von 40 EUR besteht. Es ist stark umstritten, ob die Regelung des § 288 Absatz 5 BGB auch auf das Arbeitsrecht Anwendung findet. Umso erfreulicher ist es, dass das Arbeitsgericht Düsseldorf, das Arbeitsgericht Aachen, und zum Teil das Arbeitsgericht Nürnberg inzwischen entschieden haben, dass kein Anspruch auf Zahlung der Verzugskostenpauschale besteht. Die Gerichte argumentieren damit, dass § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB grundsätzlich auch im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer aufgrund der Formulierung anzuwenden sei, aufgrund der Gesetzesbegründung allerdings ein anderer Sinn bestehe. Verbrauchern solle mit der Formulierung die Geltendmachung eines Verzugsschadens erleichtert werden. Dem Gegenüber bestehe im Arbeitsrecht aufgrund von § 12 A Arbeitsgerichtsgesetz kein Kostenerstattungsanspruch, sodass davon auszugehen sei, dass der Gesetzesgeber bei seiner Formulierung dies nicht ausreichend berücksichtigt habe und dementsprechend kein Kostenerstattungsanspruch bestehe, vgl. Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2017, 14 Ca 3558/16.

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