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Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.09.2016 entschieden (Aktenzeichen 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15), dass die in 2008, 2010 und 2014 Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unwirksam sind. Als Begründung wurde angeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen von § 5 TVG nicht erfüllt sind.

Bislang ist man davon ausgegangen, dass die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe regeln, für alle Arbeitgeber der Branche gelten. Bei den Sozialkassen handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen in Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Altersversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten Tarifverträgen näher geregelt sind. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe Beiträge erhoben. Aufgrund der angenommenen Allgemeinverbindlichkeit der Erklärung, ging man davon aus, dass die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien gelten, sondern für alle Arbeitgeber der Branche, die hierdurch zu Beitragszahlungen verpflichtet waren. In zwei Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung befasst. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen vom 15.05.2008 und 26.06.2010 sind unwirksam, da die zur Normsetzung erforderliche Befassung des zuständigen Ministers für Arbeit und Soziales nicht erfolgt sei.

Auf die Allgemeinverbindlichkeitserklärung für das Jahr 2014 ist unwirksam, da es keine tragfähige Grundlage für die Annahme gibt, dass in der Baubranche mindestens 40% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer gibt, die bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind.

Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung wirkt für und gegen jedermann. Sie hat zur Folge, dass in den maßgeblichen Zeiträumen nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestanden hat. Andere Arbeitgeber waren dementsprechend nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten. Hiervon unberührt sind rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche. Eine Wiederaufnahme dieser Verfahren ist nicht möglich.

Es ist dementsprechend zu prüfen, ob Sie die Möglichkeit der Rückforderung von Beiträgen haben.

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