Die Arbeitgeberkanzlei

Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

Die Einigungsstelle hat bei Entscheidung über einen Sozialplan die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten und die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen muss sie darauf achten, dass weder der Fortbestand des Unternehmens, noch die nach der Durchführung einer Betriebsänderung verbliebenen Arbeitsplätze gefährdet werden.

Bei einer gerichtlichen Kontrolle einer Sozialplandotierung durch die Einigungsstelle muss der anfechtende Arbeitgeber die Überschreitung der Ermessengrenze dartun. Dann, wenn der Arbeitgeber einen Sozialplan wegen mangelnder wirtschaftlicher Vertretbarkeit anficht, hat er entweder darzulegen, dass die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen überschritten ist oder dass die Regelungen zu einer Überkompensation der eingetretenen Nachteile führen. Kommt ein Arbeitgeber dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nach, so kann ein Einigungsstellenspruch zu einem Sozialplan nicht wirksam angefochten werden.

Im entschiedenen Fall ergaben sich aus dem vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen Widersprüche. Insbesondere gab es unterschiedliche Darstellungen zur Höhe des Eigenkapitals in verschiedenen Jahren. Diese Widersprüche wurden seitens des Arbeitgebers nicht aufgelöst. Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber seine eingeschränkte finanzielle Leistungsfähig-keit nicht darstellen konnte. Der Sozialplan wurde nicht aufgehoben, auch wenn es grundsätzlich Anhaltspunkte dafür gab, dass der Arbeitgeber durch den Sozialplan überfordert war.

Bundesarbeitsgerichtsentscheidung vom 22.01.2013, 1 ABR 85/11.

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