Die Arbeitgeberkanzlei

„Freiwillige Leistung“ führt zur Zahlungspflicht

In einem Arbeitsvertrag hatte ein Arbeitgeber folgende Formulierung verwandt:

„Nach der Probezeit beträgt das Bruttogehalt monatlich EUR 4.000,00 einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Die Bezüge werden zum Ende eines jeden Monats bargeldlos gezahlt. Die Zahlung eines 13. Gehaltes ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann.“


Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin ein „Weihnachtsgeld“, danach zahlte der Arbeitgeber es als „freiwillige Leistung“. Später stellte der Arbeitgeber seine Zahlungen ein. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Die vom Arbeitgeber verwandte Klausel sei unklar. Dies führe zu einem Zahlungsanspruch der Arbeitnehmerin.
Folge der Entscheidung war, dass der Arbeitgeber für drei Jahre Sonderver-gütung nachzuzahlen hatte, vgl. Bundesarbeitsgericht Entscheidung vom 17.04.2013, 10 AZR 281/12.

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