Ein Unternehmen der Textilindustrie hatte betriebsbedingte Kündigungen vorgenommen. Dabei erhielten die betroffenen Arbeitnehmer eine Beendigungskündigung. Freie Arbeitsplätze im Ausland wurden nicht angeboten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei und die Arbeitgeber einen Arbeitsplatz im Ausland nicht anbieten musste.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 29. August 2013, Az. 2 ARZ 809/12
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