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Keine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach unbezahltem Sonderurlaub

Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Klägerin Krankenschwester einer Universitätsklinik war. Sie hatte im Jahr 2011 für 9 Monate unbezahlten Sonderurlaub genommen. Mit Beendigung des Sonderurlaubs schied sie aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sie verlangte von der Beklagten die Abgeltung für 15 Urlaubstage aus dem Jahr 2011.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage der Klägerin statt, da eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht gerechtfertigt sei. Eine Kürzungs-Regelung wie beispielsweise bei der Elternzeit oder Wehrdienst oder Pflegezeit finde sich im Gesetz nicht. Deshalb bestehe weiterhin der gesetzliche Urlaubsanspruch und der Urlaub sei abzugelten.

Bundesarbeitsgerichtsentscheidung vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12.

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