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Persönliche Haftung von Organmitgliedern für Abfindungen

Eine persönliche Haftung eines Organmitglieds für nicht gezahlte Abfindungen kommt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur dann in Betracht, wenn Verhandlungen oder ein Vertragsschluss in unmittelbarem eigenem wirtschaftlichem Interesse geführt wurde, oder wenn ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wurde.

Im entschiedenen Fall waren seitens der Geschäftsführung einer GmbH Abfindungszahlungen in einem Sozialplan vereinbart worden. Das Unternehmen musste kurze Zeit danach Insolvenz beantragen. Ein Mitarbeiter machte Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend, da dieser die wirtschaftliche Gesundung in Aussicht gestellt habe. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war im entschiedenen Fall nicht zu erkennen, dass solche Umstände vorlagen. Eine persönliche Haftung wurde daher abgelehnt, BAG Entscheidung vom 20.3.2014, 8 AZR 45/13.

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