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Rückzahlung von Fortbildungskosten - Kündigungsgrund

Kosten für eine Fortbildung sind dann nicht vom Arbeitnehmer zu erstatten, wenn er durch Vereinbarungen im Fortbildungsvertrag unangemessen benachteiligt wird. Dies ist dann der Fall, wenn im Fortbildungsvertrag nicht danach unterschieden wird, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Dementsprechend besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber in einer Fortbildungsvereinbarung folgende Regelung getroffen:
„Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. […] Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der in § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet.“

Diese Regelung differenzierte nicht hinreichend hinsichtlich der Gründe des Ausscheidens. Deshalb wurde sie als unwirksam angesehen. Entscheidung des BaG vom 18.03.2014, 9 AZR 545/12

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