Das Bundesarbeitsgericht Erfurt hat am 22.07.2014 entschieden, dass es arbeitsvertraglich möglich ist, die Zahlung von Urlaubsgeld von einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis abhängig zu machen. Im Streitfall hatten die Parteien folgende Regelung im Arbeitsvertrag, die in einer Vielzahl von Fällen verwandt wurde:
„§ 6 Bezüge
…
4.
Weiterhin erhält die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter pro genommenen Urlaubstag ein Urlaubsgeld in Höhe von 2,4 % des monatlichen Bruttogeldes. Das Urlaubsgeld wird am Monatsende ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis.
5.
Weihnachtsgeld und Urlaubsgelt sind ausdrücklich freiwillige Leistungen der Firma. Die Firma behält sich vor, diese Gratifikation jeder Zeit herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen.
…“
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung und anschließenden arbeitsgerichtlichen Vergleich zum 30.09.2011. Vor dem Ausscheiden war dem Arbeitnehmer bereits für 3 Wochen Urlaub gewährt worden. Mit der Klage wurde die Auszahlung des arbeitsvertraglichen Urlaubsgeldes für 30 Urlaubstage gefordert, weil die Klausel im Arbeitsvertrag, nach der ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis Voraussetzung für die Zahlung des Urlaubsgeldes sei, unwirksam sei.
Das BAG hat keine unangemessene Benachteiligung in der vom Arbeitgeber verwandten Klausel gesehen. Sonderzahlungen können mit Bindungsklauseln versehen werden, solange es sich nicht um Zahlungen für bereits erbrachte Gegenleistungen handelt.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht durch Auslegung ermittelt, dass das Urlaubsgeld nicht der Vergütung bereits erbrachter Arbeitsleistungen dient. Aus diesem Grunde wurde die Klausel für wirksam erachtet und die Klage auf Zahlung von Urlaubsgeld abgewiesen, vgl. BAG Entscheidung vom 22.07.2014, 9 AZR 981/12
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