Arbeitnehmer in Teilzeit dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht diskriminiert werden wegen ihrer Teilzeitstelle. Sofern ein Arbeitnehmer, der zunächst Vollzeit gearbeitet hat und den ihm zustehenden Urlaub nicht vollständig nehmen konnte, auf eine Teilzeitstelle wechselt, ist der verbliebene Alturlaub nicht quotenmäßig zu reduzieren, vgl. Pressemitteilung Nr. 3/15 zur Entscheidung des Bundesarbeits vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14.
Allen Unternehmen ist daher dringend anzuraten, Mitarbeitern, die auf eine Teilzeitstelle wechseln, den Urluab vor dem Wechsel vollständig zu gewähren!
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