Ein Ausbildungsverhältnis kann außerhalb der Probezeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Im Fall eines Auszubildenden zum Bankkaufmann hat das Bundesarbeitsgericht eine fristlose Verdachtskündigung für begründet erachtet. Es kam bei der Bank zu einem Kassenfehlbetrag in Höhe von 500,00 €. Der Auszubildende wurde hierzu befragt und nannte von sich aus exakt diesen Fehlbetrag, obwohl ihm eine konkrete Kassendifferenz nicht genannt worden war. Aufgrund des Täterwissens wurde die Verdachtskündigung als begründet angesehen. Das Bundesarbeitsgericht hat insoweit festgehalten, dass auch im Ausbildungsverhältnis eine Verdachtskündigung möglich ist und dass es keiner besonderen Einladung für eine für eine Verdachtskündigung erforderliche Anhörung bedarf, vgl. Pressemitteilung Nr. 6/15 des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung vom 12.02.2015 – 6 AZR 845/13.
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