Die meisten Arbeitgeber gehen regelmäßig davon aus, dass der Erholungsurlaub von Arbeitnehmern durch Elternzeit automatisch gekürzt wird. Diese Auffassung ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von Mai 2015 falsch. Die Kürzung des Urlaubs setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine Kürzungserklärung abgibt. Eine solche Kürzungserklärung kann nur während des Bestehens der Elternzeit erfolgen.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine Mitarbeiterin, deren Arbeitsverhältnis geendet hatte, Urlaubsansprüche aus der Zeit der Elternzeit geltend gemacht. Da es während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses keine Kürzungserklärung gab, wurde der Arbeitgeber zu Urlaubsabgeltung verurteilt.
Jedem Arbeitgeber ist angesichts dieser Entscheidung dringend zu raten, eine Kürzungserklärung bereits mit dem Beginn der Elternzeit, das heißt mit der Antwort auf die schriftlich zu beantragende Elternzeit abzugeben.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 19. Mai 2015, 9 AZR 75/13.
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