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Fristlose Kündigung bei Erstellen von Raubkopien

Erstellt ein Arbeitnehmer auf dem von ihm genutzten Rechner Raubkopien, so ist dieser Vorwurf geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen. Dies gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn die betroffene Person nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen hat, sondern mit anderen Bediensteten zusammenwirkte und das Herstellen von Raubkopien durch diese Bewusst ermöglicht wurde.

Auf dem PC des Klägers befand sich ein Programm, mit dem ein Kopierschutz umgangen werden konnte. Als unschädlich wurde seitens des Bundesarbeitsgerichts auch angesehen, dass gegen andere Mitarbeiter keine disziplinarischen Maßnahmen eingeleitet wurden sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz fände im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung.

Auch aus dem Umstand, dass es grundsätzlich erlaubt war, den PC für Private Zwecke zu nutzen, könne ein Arbeitnehmer nicht schließen, dass die Anfertigung von Raubkopien geduldet werde.

Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 16. Juli 2015, 2 AZR 85/15.
 

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