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Kündigung bei künstlicher Befruchtung

Grundsätzlich ist eine Kündigung einer Schwangeren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz, die ohne wörtliche Zustimmung erfolgt, unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Sofern eine Kündigung wegen einer künstlichen Befruchtung erfolgt, kann zudem eine Nichtigkeit wegen Benachteiligung nach allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz vorliegen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenem Fall war eine Arbeitnehmerin in einem Kleinbetrieb mit insgesamt zwei Arbeitnehmern gekündigt worden. Der Arbeitnehmerin wurden gute Arbeitsleistungen bescheinigt. Verwarnungen oder Abmahnungen gab es nicht. In einem persönlichem Gespräch Anfang Januar 2015 teilte die Arbeitnehmerin mit, dass sie einen unerfüllten Kinderwunsch hege und einen Versuch einer künstlichen Befruchtung durchführen werde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wurde der Arbeitnehmerin gekündigt. Die künstliche Befruchtung war am 24. Januar 2013 erfolgt und daraufhin am 07. Februar 2013 eine Frühschwangerschaft festgestellt worden, die die Arbeitnehmerin unverzüglich mitteilte.

Der Arbeitgeber hat in dem Verfahren die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wirksam und verstoße nicht gegen das Mutterschutzgesetz, weil die Arbeitnehmerin bei Zugang der Kündigung noch nicht schwanger gewesen sei. Es komme bei Beginn der Schwangerschaft auf den Zeitpunkt der Einnistung an. Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht nicht geteilt. Bei einer künstlichen Befruchtung ist für den Beginn der Schwangerschaft auf das Datum des Embryonentransfers abzustellen. Die Schwangerschaft hat daher mit dem Datum des Embryonentransfers begonnen. Die Kündigung wurde daher als unwirksam angesehen, da sie ohne Zustimmung des zuständigen Landesamtes erfolgte.


Einen weiteren Unwirksamkeitsgrund hat das Bundesarbeitsgericht deshalb angenommen, weil die Kündigung in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ankündigung einer Schwangerschaft erfolgte. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Mitteilung der künstlichen Befruchtung und Ausspruch der Kündigung ist darauf zu schließen, dass die Kündigung wegen der Schwangerschaft erfolgte. Da nur Frauen schwanger werden können, liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der Kündigung eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Kündigung wurde daher auch aus diesem Gesichtspunkt heraus für unwirksam erachtet.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 26. März 2015, 2 AZR 237/14

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