Eine Artistengruppe, die im Rahmen von Zirkusaufführungen einstudierte „Hochseil- und Todesfahrtnummern“ aufführt, handelt nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern es handelt sich insoweit um ein freies Dienstverhältnis.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis angesehen, da die für ein Arbeitsverhältnis charakteristischen Weisungsrechte nicht bestehen. Es wurde daher keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit angenommen, sondern ein freies Dienstverhältnis.
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 11.08.2015, 9 AZR 84/14.
Die Gestaltung von Dienstverträgen wird zunehmend an Bedeutung gewinnen. Lassen Sie sich vom Fachanwalt beraten.
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wir sind die Arbeitsrechtsspezialisten für Unternehmen in Kassel und Nordhessen und helfen Ihnen gern.
https://arbeitgeberkanzlei.net/webroot/service/terminreservierung